Der Bundesverfassungsrichter Udo Steiner spekuliert, sein Gericht könnte das deutsche Volk mit dem Grundgesetz nicht vor einer „Bürgerversicherung“ schützen, sofern der Gesetzgeber eine solche tatsächlich einführte (FAZ v. 27. April 2004, S. 12).
Steiners Prognose nötigt zu der Frage, wo nach der Ursache für diese postulierte Abwehrschwäche zu suchen wäre, in unserem Grundgesetz oder bei dem Bundesverfassungsgericht. Anhaltspunkte für einen Mangel der Verfassung sind an dieser Stelle nicht erkennbar. Die Fehlerquelle läge im Erkenntnisprozeß des Gerichtes.
Bekanntlich erlaubt das Grundgesetz dem Gesetzgeber, in Grundrechte einzugreifen, wenn es einen Rechtfertigungsgrund für diesen Eingriff gibt. Bislang hat das Bundesverfassungsgericht die massiven Eingriffe der heutigen Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in alle möglichen Grundrechte durchgängig mit einer Praktikabilitätserwägung gestattet: Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Systems sei ein so überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, daß der Grundrechtsschutz dahinter zurückstehen müßte. Wie aber steht es um dieses Gemeinschaftsgut, wenn das vorgefundene System mit seiner real existierenden Bezugsschein-Axiomatik schon a priori überhaupt nicht dauerhaft funktionsfähig ist? Denn was nicht funktioniert, kann nach der Verfassungsrechtsprechung keine Grundrechtseingriffe rechtfertigen.
Die Geschichte der GKV zeigt, daß ihre Funktionsmängel immer wieder mit Vergrößerungen der Einnahme-Ressourcen - namentlich in Gestalt einer stufenweisen Ausweitung des Kreises ihrer Zwangsmitglieder von ursprünglich 10% auf heute über 90% der Bevölkerung - bekämpft wurden. Ist aber das Bundesverfassungsgericht gehalten oder gar genötigt, eine seit Jahrzehnten durch permanenten Novellierungsbedarf kontinuierlich empirisch erwiesene Dysfunktionalität des gegebenen GKV-Systems zu übersehen? Spätestens der Endkampf um die Totalerfassung aller Bürger in den Einheitszwang der Bürgerversicherung (und mithin die faktische Übernahme des britischen National-Health-Service-Modells) müßte das Bundesverfassungsgericht veranlassen, in die überfällige inhaltliche Prüfung einzutreten, welche systematischen Mechanismen genau dort von ihm bislang unbesehen als potentiell funktionsfähig unterstellt wurden.
Das Modell Bürgerversicherung nämlich wäre alleine aus dem systemimmanenten Grund der Unabhängigkeit von Leistungswert und Leistungspreis - ebenso wie die GKV - auf Dauer nicht funktionsfähig. Die Ausweitung der GKV-Zwangsmitgliedschaft ist im Kern nichts anderes, als eine vielfach vergeblich wiederholte Scheinlösung dieses Problems. Ein fehlerhaftes Regelwerk läßt sich mit Vorschriften über seine Teilnehmerzahl nicht reparieren. Man stelle sich vor, die FIFA verböte Fußballern, vor den Ball zu treten: Das Spiel käme auch nicht dadurch wieder in Fluß, daß man die Mannschaften auf 12 oder 13 Spieler aufstockte. Mangels Funktionsfähigkeit können daher tatsächlich weder eine Bürgerversicherung, noch auch die heutige GKV Eingriffe in Grundrechte rechtfertigen. Wer aber, wenn nicht unser Bundesverfassungsgericht, wäre mehr dazu aufgerufen, diese Erkenntnis zu formulieren und den längst überfälligen Systemwechsel in ein nachhaltig lebensfähiges System herbeizuführen?
von Rechtsanwalt Carlos A. Gebauer |